Afrikanische Schweinepest (ASP) im Kreis Groß-Gerau
Am 13.06.2024 wurde bei einem Wildschwein, das in Rüsselsheim-Königstädten erlegt wurde, eine virologische Untersuchung vorgenommen. Nach dem Ergebnis der virologischen/serologischen Untersuchung vom 15.06.2024 wurde bei dem Wildschwein die Afrikanische Schweinepest festgestellt. Daher hat der Landrat des Landkreises Groß-Gerau den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen am 15.06.2024 amtlich festgestellt und entsprechend reagiert.
Ab diesem Zeitpunkt laufen die Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Region. Der Kreis Groß-Gerau, das Regierungspräsidium Darmstadt und das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt arbeiten dabei eng zusammen und stehen in permanentem Austausch.
Ziel ist es, die Seuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen. So soll verhindert auch verhindert werden, dass sich diese ausbreitet oder auf Hausschweinbestände übergreift. Die Infektion verläuft für Wild- und Hausschweine fast immer tödlich.
Ein weiteres Ziel ist es, möglichst schnell weitere Kadaver von Wildschweinen aufzuspüren. Dazu werden u.a. auch Drohnen und speziell ausgebildete Suchhunde eingesetzt. Hierzu liegen dem Hessischen Landwirtschaftsministerium Hilfsangebote von benachbarten Bundesländern vor.
Für Menschen und andere Haus- und Nutztierarten ist die ASP ungefährlich.
Die Übertragung des Virus ist direkt von Tier zu Tier (beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt) möglich. Indirekt ist auch eine Übertragung über kontaminiertes Material (landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Jagdutensilien) möglich.
Ausführliche Informationen / Landratsamt Groß-Gerau einschließlich der Allgemeinverfügungen
https://www.kreisgg.de/ordnung/verbraucherschutz/afrikanische-schweinepest-im-kreis-gross-gerau
Am Landratsamt in Groß-Gerau wurde als Sofortmaßnahme am 18.06.2024 eine Kadaversammelstelle eingerichtet. Hier werden unter besonderen hygienischen Schutzmaßnahmen Proben entnommen. Der Abtransport und die Vernichtung der Kadaver erfolgt täglich mit einem Spezialfahrzeug durch ein Fachunternehmen.
Diese Einrichtung in Groß-Gerau wird solange betrieben, bis entsprechende Sammelstellen in Rüsselsheim-Hassloch und Biebesheim betriebsbereit sind.
Der Kreis hat ein Bürgertelefon geschaltet, das
täglich von 8 bis 18 Uhr unter Telefon 06152-989898 (ab Mo., 8.7.2024:
06152 9898 4000)
zu erreichen ist.
Weitere Informationen auch auf den Seiten des Landschaftsministeriums
https://landwirtschaft.hessen.de/tierschutz-und-tierseuchen/tierseuchen/afrikanische-schweinepest
Regeln zur Afrikanischen Schweinepest: Wald ist Tabuzone für Pilzsammler (Stand: 27.09.2024)
KREIS GROSS-GERAU – Seit gut einer Woche gilt die neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest (ASP). Der Kreis hat die wichtigsten Veränderungen daraus in einer Mitteilung verbreitet. Allerdings herrscht bei manchen Menschen angesichts der detaillierten Vorschriften und Regeln - die nun zum Teil etwas gelockert wurden - noch immer ein wenig Unsicherheit.
Darum hier nochmals zwei für die Bürgerschaft wesentliche Punkte, die das Verhalten im Wald betreffen:
Das Wegegebot gilt im gesamten Kreis Groß-Gerau zwar nur noch im Wald. Das bedeutet aber auch - und darauf weist der Landrat gemeinsam mit HessenForst dringend hin -, dass Waldgebiet abseits der Wege Tabuzone ist und dass natürlich dort auch keine Pilze gesammelt werden dürfen. Denn diese wachsen in der Regel nicht direkt am Wegesrand. Spaziergehen, Radfahren usw. auf den Waldwegen ist hingegen erlaubt.
Was die Leinenpflicht für Hunde betrifft (maximal 5 Meter lange Leine), so gilt sie weiterhin in den ASP-Hotspots im Kreisgebiet. Dazu zählen derzeit die vier Südkreiskommunen Gernsheim, Biebesheim, Stockstadt und Riedstadt sowie Teile von Rüsselsheim - nämlich südlich der Autobahn A60. In den übrigen Orten und Gemarkungen gilt die Leinenpflicht nur noch in Waldgebieten.
Wald wird vom Bundeswaldgesetz definiert als jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche . Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
Sinn der Regeln ist es, keine Wildschweine aufzuscheuchen, damit mit dem ASP-Virus infizierte Tiere die Krankheit nicht außerhalb ihres angestammten Reviers weiterverbreiten können.
Neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest: Einige Lockerungen sind möglich (Stand: 19.09.2024)
KREIS GROSS-GERAU – Für den Kreis Groß-Gerau gilt eine neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest (ASP). Diese ersetzt die bisherigen Allgemeinverfügungen (mit Ausnahme derjenigen zur Sperrzone III/Hausschweine vom 7. August 2024). Unter anderem sind die Zonen ans Seuchengeschehen angepasst worden.
In der neuen Verfügung geht es zudem um Lockerungen beim Jagdverbot, beim Wegegebot, bei der Leinenpflicht und beim Feuerwerksverbot. Unverändert bestehen bleibt das Veranstaltungsverbot außerhalb der Ortslagen. Hier wird weiterhin im Einzelfall auf Antrag entschieden, ob und wenn ja in welcher Form eine Veranstaltung im Außenbereich abgehalten werden kann. Die Regelungen bezüglich Forstwirtschaft in der Kernzone werden präzisiert.
Ziel aller Maßnahmen ist es weiterhin, keine Wildschweine aus deren angestammten Revieren zu verscheuchen, damit sich das ASP-Virus nicht noch weiter verbreitet. Im Kreis Groß-Gerau wurden seit Mitte Juni 359 Wildschweine beprobt, 126 davon waren ASP-positiv. Das Virus betrifft Wildschweine und Hausschweine. Es ist hoch ansteckend, die Krankheit verläuft meist tödlich. Es mussten im Kreis Groß-Gerau bereits 3581 Hausschweine in mehreren betroffenen Betrieben gekeult werden.
Die neue Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Kreises Groß-Gerau unter Amtliche Bekanntmachungen und auf der ASP-Sonderseite zu finden. Hier nun die wichtigsten Neuerungen:
Jagd: Für das Kerngebiet gilt weiterhin ein weitest gehendes Jagdverbot. Ausnahmen sind hier die Fallenjagd auf Predatoren, Nutria und Kaninchen gemäß Landesjagdgesetz sowie die Beizjagd. Ebenfalls darf krankes Wild erlegt werden.
Für die Sperrzone II ohne Kerngebiet ist Einzeljagd auf Schalenwild ohne Wildschweine, Nutria und Kaninchen sowie auf Krähenvögel im Offenland erlaubt, wenn bestimmte Abstände zu potentiellen Schwarzwildeinständen und zum Wald eingehalten werden. Auf Antrag und mit besonderem Grund kann hier diese Distanz unterschritten werden. Diese Einzelfallabwägung gilt für den gesamten Kreis Groß-Gerau.
Außerdem ist Fallenjagd auf Schwarzwild unter bestimmten Bedingungen möglich. Diese wird derzeit vorbereitet. Es werden geeignete Standorte ausgewählt. Danach werden Fallen aufgebaut und die Wildschweine in den Fallen angekirrt (mit Futter angelockt). Erst nach einer mindestens mehrwöchigen Gewöhnung kann die Falle scharf gestellt und Tiere (immer die komplette Rotte auf einmal) entnommen werden.
Generell darf schwer krankes Wild erlöst werden. Diese Erlaubnis gilt auch für Polizeibeamte im Dienst, im Rahmen der Gefahrenabwehr.
Leinenpflicht: In den ASP-Hotspots im Kreis - in den vier Südkreiskommunen sowie in Rüsselsheim südlich der Autobahn A60 - bleibt die Leinenpflicht für Hunde wie gehabt bestehen. In den übrigen Orten und Gemarkungen gilt sie nur noch in Waldgebieten. - Wald wird vom Bundeswaldgesetz definiert als jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche . Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
Wegegebot: Hier gilt für den gesamten Kreis Groß-Gerau, dass das Wegegebot nur noch im Wald zu beachten ist. Dort darf man sich nur auf den Waldwegen bewegen.
Feuerwerk: Feuerwerk wird in bebauten Ortslagen wieder erlaubt; dies gilt allerdings nicht für die oben genannten Hotspot-Kommunen und -Gebiete. Außerhalb von Ortschaften bleibt Feuerwerk generell verboten.
Als bisheriger Erfolg der Maßnahmen ist zu werten, dass es in den vergangenen drei Monaten zu keinem Austrag von Afrikanischer Schweinepest durch wandernde Wildschweine gekommen ist, mit Ausnahme der Fälle in Eschollbrücken. Alle weiteren Ausbrüche außerhalb der Kreisgrenze sind als Sprunginfektionen mit der Ursache Mensch anzusehen.
Pressekonferenz am 18.06.2024